Wer es schon einmal selbst erlebt hat, weiß welche Probleme auf einen zukommen können. Gemeint ist der Brief vom Reiseveranstalter, in dem er eine Änderung der Leistung ankündigt. Das kann von der Unterbringung in einem anderen Hotel, bis zur Änderung der Reihenfolge von Rundreise und Badeaufenthalt oder schlimmer führen. Diese Änderungen müssen Reisende nicht immer hinnehmen, so Beate Wagner, Reiserechtsberaterin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: „Es kommt darauf an, ob es sich um eine geringfügige oder eine erhebliche Leistungsänderung handelt“.
Grundsätzlich sind geringfügige Leistungsänderungen für den Reiseveranstalter erlaubt, wenn er sich diese in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält. Dazu zählt zum Beispiel das unterbringen des Kunden in einem gleichwertigen Ersatzhotel, statt des ursprünglich gebuchten Hotels. Allerdings muss sich dieses Ersatzhotel in vergleichbarer Lage, ...
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